+Artikel 81 (2c)

Artikel 81 (2c)

Die Kommission führt als Teil des allgemeinen Berichts nach Absatz 1 nach Konsultation aller betroffenen Behörden und Interessenvertreter eine umfassende Bewertung der möglichen Beaufsichtigung von Zentralverwahrern in Drittländern durch die Behörde durch, wobei Aspekte wie die Anerkennung aufgrund der Systemrelevanz, organisatorische Anforderungen, fortlaufende Erfüllung, Geldbußen und Zwangsgelder sowie Personal und Ressourcen untersucht werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1095
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE