+KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
---+Artikel 67 Vorrechte und Befreiungen
---+Artikel 68 Personal
------+Άρθρο 68 1.
------+Άρθρο 68 2.
------+Άρθρο 68 3.
------+Άρθρο 68 4.
---+Artikel 69 Haftung der Behörde
------+Άρθρο 69 1.
------+Άρθρο 69 2.
---+Artikel 70 Berufsgeheimnis
------+Άρθρο 70 1.
------+Άρθρο 70 2.
------+Άρθρο 70 2α.
------+Άρθρο 70 3.
------+Άρθρο 70 4.
---+Artikel 71 Datenschutz
---+Artikel 72 Zugang zu Dokumenten
------+Άρθρο 72 1.
------+Άρθρο 72 2.
------+Άρθρο 72 3.
---+Artikel 73 Sprachenregelung
------+Άρθρο 73 1.
------+Άρθρο 73 2.
------+Άρθρο 73 3.
---+Artikel 74 Sitzabkommen
---+Artikel 75 Beteiligung von Drittländern
------+Άρθρο 75 1.
------+Άρθρο 75 2.
------+Άρθρο 75 3.

KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 67 Vorrechte und Befreiungen

Artikel 67

Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 68 Personal
Artikel 69 Haftung der Behörde
Artikel 70 Berufsgeheimnis
Artikel 71 Datenschutz

Artikel 71

Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 72 Zugang zu Dokumenten
Artikel 73 Sprachenregelung
Artikel 74 Sitzabkommen

Artikel 74

Sitzabkommen

▼M2

Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wurde.

▼B

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 75 Beteiligung von Drittländern

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1094
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL