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Artikel 13 QuerverweiseArtikel 13 Querverweise Erhalten Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU in Artikel 7 genannte Informationen, können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Gewährleistung der Vollständigkeit und der Qualität des Sanierungsplans gemäß Kapitel I Abschnitt III zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 7 Querverweise auf diese Informationen akzeptieren. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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