+Artikel 13 Querverweise

Artikel 13 Querverweise

Artikel 13

Querverweise

Erhalten Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU in Artikel 7 genannte Informationen, können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Gewährleistung der Vollständigkeit und der Qualität des Sanierungsplans gemäß Kapitel I Abschnitt III zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 7 Querverweise auf diese Informationen akzeptieren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL