+Artikel 22 (3)

Artikel 22 (3)

eine Beschreibung der Informationen und der Modalitäten für deren Bereitstellung, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsstrategie möglich zu machen, einschließlich mindestens:

a)

einer Beschreibung der Informationen und der Verfahren zur Gewährleistung von deren Verfügbarkeit innerhalb angemessener Fristen zur Ermöglichung der Bewertung — insbesondere für die Zwecke der Artikel 36 und 49 der Richtlinie 2014/59/EU — und einer Beschreibung der Marktfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerungsvorschriften für Geschäftsbank- und Brückenbankinstrumente;

b)

einer Zuordnung der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu juristischen Personen, insbesondere der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche von Abwicklungsmaßnahmen unterliegenden Unternehmen sowie der kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche, die auf verschiedene juristische Personen aufgeteilt sind und nach Umsetzung der Abwicklungsstrategie getrennt würden;

c)

einer Beschreibung der Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen Abwicklungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden, einschließlich Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, gemäß Artikel 90 der Richtlinie 2014/59/EU;

d)

einer detaillierten Beschreibung der Modalitäten, die gewährleisten, dass die Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU sich auf aktuellem Stand befinden und den Abwicklungsbehörden bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL