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Artikel 56 3(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde bereitet die Tagesordnungen und die Ziele der geplanten Sitzungen und anderen Aktivitäten vor und übermittelt diese den Mitgliedern des Kollegiums. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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