+Artikel 57 4

Artikel 57 4

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt alle Informationen, die sie nach den Absätzen 1 und 2 erhält, den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL