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+Artikel 58 2 |
Artikel 58 2(2) Die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU sind für die Kommunikation mit den Unternehmen und zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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