+Artikel 58 2

Artikel 58 2

(2)   Die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU sind für die Kommunikation mit den Unternehmen und zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL