+Artikel 61 3

Artikel 61 3

(3)   Der Zeitplan

a)

ist auf den Umfang und die Komplexität der einzelnen Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen abgestimmt;

b)

trägt den Zeitplänen der anderen innerhalb des Abwicklungskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen Rechnung;

c)

berücksichtigt soweit möglich die Zeitpläne der anderen innerhalb des betreffenden Aufsichtskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen, insbesondere den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL