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+Artikel 64 1 |
Artikel 64 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ersucht das Unionsmutterunternehmen um Übermittlung aller erforderlichen Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Austauschs nach Artikel 63. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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