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Artikel 64 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Unionsmutterunternehmen eindeutig mit, für welche Unternehmen der Gruppe und innerhalb welcher Frist diese Informationen zu übermitteln sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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