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+Artikel 66 1 |
Artikel 66 1(1) Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden legen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihre Beiträge für den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Frist vor. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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