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+Artikel 73 2 |
Artikel 73 2(2) Die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ist Gegenstand eines Dokuments, das alle in Artikel 70 genannten Angaben enthält. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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