+Artikel 75 Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen
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Artikel 75 Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 75 1
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(1) In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen ihre Entscheidungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 und 6 dieser Richtlinie schriftlich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, und zwar bis zum spätesten der folgenden Termine:
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a)
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einen Monat nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frist;
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b)
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einen Monat nach der Übermittlung der Empfehlung der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Konsultationsersuchen abgab;
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c)
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einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidung oder zu einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum.
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Artikel 75 2
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(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich von ihrer eigenen Entscheidung und den Entscheidungen gemäß Absatz 1 in Kenntnis.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_EL -
EULAW_EL
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