+Artikel 75 Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen
---+Artikel 75 1
---+Artikel 75 2

Artikel 75 Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 75 1

(1)   In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen ihre Entscheidungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 und 6 dieser Richtlinie schriftlich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, und zwar bis zum spätesten der folgenden Termine:

a)

einen Monat nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frist;

b)

einen Monat nach der Übermittlung der Empfehlung der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Konsultationsersuchen abgab;

c)

einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidung oder zu einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum.

Artikel 75 2

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich von ihrer eigenen Entscheidung und den Entscheidungen gemäß Absatz 1 in Kenntnis.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL