+Artikel 84 1

Artikel 84 1

(1)   Kann keine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erzielt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung unverzüglich den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält:

a)

Bezeichnung der die Entscheidung treffende für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

b)

Bezeichnung des Unionsmutterunternehmens, das die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf das sie anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum der Entscheidung;

e)

Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 5 oder 6 der Richtlinie 2014/59/EU, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde beschlossen hat, sowie Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen;

f)

falls die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nicht oder nur teilweise akzeptiert werden, eine Erläuterung dazu, weshalb die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen als zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ungeeignet eingestuft werden und inwiefern die Maßnahmen gemäß Buchstabe e die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen bzw. beseitigen können;

g)

Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, die gemäß den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit beteiligt waren, sowie eine Zusammenfassung der Standpunkte dieser Behörden und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten;

h)

Anmerkungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Standpunkten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL