(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gibt die Frist für den Eingang der begründeten schriftlichen Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU. Übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu ihrem Vorschlag nach Absatz 1 keine Anmerkungen hat.