+Artikel 95 1

Artikel 95 1

(1)   Kann keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums ihre Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält:

a)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde;

b)

Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der übrigen Unternehmen in diesem Hoheitsgebiet, für die die gemeinsame Entscheidung gilt;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts und insbesondere Verweise auf von dem Mitgliedstaat, in dem das Unionsmutterunternehmen zugelassen ist, vorgesehene zusätzliche Kriterien, auf deren Grundlage die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt wird;

d)

Datum der Entscheidung;

e)

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU;

f)

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Ebene des Unionsmutterunternehmens, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU;

g)

Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, die gemäß den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren, sowie eine Zusammenfassung der Standpunkte dieser Behörden und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten;

h)

Anmerkungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Standpunkten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten;

i)

sieht die Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor, dass diese Anforderung für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter oder auf individueller Basis teilweise durch vertragliche Bail-in-Instrumente erreicht wird, so enthält die Entscheidung außerdem den Nachweis, dass diese Instrumente nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Kriterien von Artikel 45 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU für vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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