|
+Artikel 100 1 |
Artikel 100 1(1) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die den Entwurf der Beurteilung bzw. den Entwurf der Entscheidung erhalten haben, übermitteln gegebenenfalls ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|