+Artikel 105 3

Artikel 105 3

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde begründet:

a)

das Ausmaß der Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte im Entwurf der gemeinsamen Entscheidung;

b)

sofern die EBA konsultiert wurde, etwaige Abweichungen von der Empfehlung der EBA im Gruppenabwicklungskonzept sowie die Tragweite dieser Abweichungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_EL -

    EULAW_EL