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+Artikel 107 1 |
Artikel 107 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Endfassung der gemeinsamen Entscheidung unverzüglich an die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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