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+Artikel 5 2 |
Artikel 5 2(2) Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Analyse ergänzt die Abwicklungsbehörde die Berechnung der Netto-Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 um einen Liquiditätsabfluss in Höhe von 100 % des Betrags, der zu dem Zeitpunkt zu zahlen wäre, an dem die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge fällig ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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