+IAM-07.03B
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IAM-07.03B
Sofern dies nicht durch anwendbares Recht verboten ist, wird der Cloud-Kunde durch den Cloud-Anbieter über Ereignisse informiert, bei denen internes oder externes Personal des Cloud-Anbieters, ohne vorherige Zustimmung des Cloud-Kunden, lesend oder schreibend auf die im Cloud-Dienst verarbeiteten, gespeicherten oder übertragenen Daten der Cloud-Kunden zugreifen werden oder zugegriffen haben. Die Information erfolgt je Ereignis, soweit auf die Cloud-Kundendaten in unverschlüsselter Form zugegriffen wird/wurde oder die vertraglichen Vereinbarungen eine solche Information nicht explizit ausschließen. Ergänzende Informationen Der Zugriff auf Cloud-Kundendaten umfasst auch die Offenlegung von Daten im Rahmen von Untersuchungsanfragen gemäß INQ-03. Diese sind den Cloud-Kunden mitzuteilen, soweit dies rechtlich nicht verboten ist. Das Kriterium zielt darauf ab, die Fähigkeit des Cloud-Anbieters zum Zugriff auf Cloud-Kundendaten zu minimieren. Die Minimierung der Möglichkeit des Cloud-Anbieters, auf Cloud-Kundendaten zuzugreifen, ist oft eine Frage des Radius des Kollusionskreises. Wenn beispielsweise das Vier-Augen-Prinzip für den Zugriff angewendet wird und der Zugriff protokolliert wird, dann bilden drei Personen den Kollusionskreis. Um Vertrauen in solche Zugriffsaussagen aufzubauen, sollte der Cloud-Anbieter in der Systembeschreibung die Maßnahmen beschreiben, die zur Vergrößerung des Kollusionskreises ergriffen wurden.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Regulierungen
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Regulierungen
Regulierungen
| Quelle |
Regulierung |
Verknüpfte Vorgänge
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