+Artikel 1 (3)

Artikel 1 (3)

gemäß Artikel 10 und Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU die Angaben, die Abwicklungspläne von Instituten, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, enthalten müssen, bzw. die Angaben, die Gruppenabwicklungspläne enthalten müssen;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_ET -

    EULAW_ET