+Artikel 22 (6)

Artikel 22 (6)

Pläne für die Kommunikation mit kritischen Interessenträgern unter Einbeziehung von mindestens:

a)

Geschäftsführung, Eigentümern und Mitarbeitern des Instituts oder der Gruppe, einschließlich Verfahren zur Konsultation des Personals und gegebenenfalls den Dialog mit den Sozialpartnern im Rahmen des Abwicklungsverfahrens, und Bewertung der Auswirkungen des Plans auf die Beschäftigten;

b)

Kunden, Medien und breiter Öffentlichkeit;

c)

Einlegern, Anteilseignern, Schuldverschreibungsinhabern, Gegenparteien, Finanzmarktinfrastrukturen und anderen betroffenen Marktteilnehmern;

d)

administrativen oder gerichtlichen Einrichtungen, deren Genehmigung oder Zulassung von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung der Abwicklungsstrategie ist;

e)

Beratern, die zur Durchführung der Abwicklungsstrategie benötigt werden;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_ET -

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