+Artikel 48 3

Artikel 48 3

(3)   Die zuständige Behörde übermittelt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle zusätzlichen Informationen, die die Abwicklungsbehörde zum Abschluss ihrer Bewertung gegebenenfalls verlangt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_ET -

    EULAW_ET