+Artikel 64 Informationen des Unionsmutterunternehmens
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Artikel 64 Informationen des Unionsmutterunternehmens

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 64 1

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ersucht das Unionsmutterunternehmen um Übermittlung aller erforderlichen Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Austauschs nach Artikel 63.

Artikel 64 2

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Unionsmutterunternehmen eindeutig mit, für welche Unternehmen der Gruppe und innerhalb welcher Frist diese Informationen zu übermitteln sind.

Artikel 64 3

(3)   Das Unionsmutterunternehmen übermittelt die angeforderten Informationen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 2 festgesetzten Frist.

Artikel 64 4

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann das Unionsmutterunternehmen in Fällen nach Artikel 66 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vor und nach der Weiterleitung von Informationen an die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden um zusätzliche Informationen ersuchen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_ET -

    EULAW_ET