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+Artikel 79 2 |
Artikel 79 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Abwicklungskollegium unter Berücksichtigung von Absatz 1 über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU zu erzielen ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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