+Artikel 79 2

Artikel 79 2

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Abwicklungskollegium unter Berücksichtigung von Absatz 1 über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU zu erzielen ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_ET -

    EULAW_ET