(1) In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen ihre Entscheidungen gemäß Artikel 18 Absätze 6 und 7 dieser Richtlinie schriftlich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, und zwar spätestens zu den folgenden Terminen:
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a)
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einen Monat nach Ablauf der in Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frist;
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b)
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einen Monat nach der Übermittlung der Empfehlung der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Konsultationsersuchen abgab;
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c)
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einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 3 oder Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidung oder zu einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum.
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