+Artikel 86 3

Artikel 86 3

(3)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

a)

ist auf den Umfang und die Komplexität der einzelnen Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen abgestimmt;

b)

trägt den Zeitplänen der anderen innerhalb des Abwicklungskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen Rechnung;

c)

berücksichtigt soweit möglich die Zeitpläne der anderen innerhalb des betreffenden Aufsichtskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen, insbesondere den Zeitplan für gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU.

Der Zeitplan für gemeinsame Entscheidungen über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird entsprechend den Ergebnissen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit angepasst, insbesondere wenn sich aus dieser Bewertung Maßnahmen zur Beseitigung bzw. zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ergeben, die sich unmittelbar auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene oder auf Unternehmensebene auswirken können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_ET -

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