(2) Sieht die Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor, dass die Mindestanforderung für das Unionsmutterunternehmen oder für eines oder mehrere Tochterunternehmen der Gruppe auf konsolidierter oder auf individueller Basis teilweise durch vertragliche Bail-in-Instrumente erreicht wird, so enthält die Entscheidung außerdem den Nachweis, dass diese Instrumente nach Auffassung der Abwicklungsbehörden die Kriterien von Artikel 45 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU für vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllen.