+Artikel 95 2
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Artikel 95 2
(2) Kann keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, übermitteln die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die eigene Entscheidungen in Bezug auf die auf jedes einzelne Tochterunternehmen anzuwendende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten treffen, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ein Dokument, das alle folgenden Punkte enthält:
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a)
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Bezeichnung der die Entscheidung treffenden für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde;
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b)
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Bezeichnungen der Tochterunternehmen der Gruppe in ihrem Zuständigkeitsbereich, die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;
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c)
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Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts und insbesondere Verweise auf von den Mitgliedstaaten, in denen die Tochterunternehmen dieser Gruppe zugelassen sind, vorgesehene zusätzliche Kriterien, auf deren Grundlage die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt werden;
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d)
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Datum der Entscheidung;
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e)
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Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die in Bezug auf das jeweilige Tochterunternehmen anzuwenden ist, sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU;
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f)
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Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sowie eine Zusammenfassung ihrer Standpunkte und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten;
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g)
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Anmerkungen der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens zu den Standpunkten der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten.
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h)
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Sieht die Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor, dass diese Anforderung auf der Ebene des Tochterunternehmens teilweise durch vertragliche Bail-in-Instrumente erreicht wird, so enthält die Entscheidung außerdem den Nachweis, dass diese Instrumente nach Auffassung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde die Kriterien von Artikel 45 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU für vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_ET -
EULAW_ET
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