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+Artikel 101 2 |
Artikel 101 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde begründet ihre Beurteilung bzw. Entscheidung, der zufolge kein Gruppenabwicklungskonzept erforderlich ist, nur, wenn im Rahmen der Konsultation wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte vorgebracht wurden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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