+Artikel 108 1

Artikel 108 1

(1)   Ist eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 91 Absatz 8 bzw. Artikel 92 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden oder weicht davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen ergreifen muss, so setzt sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unverzüglich von ihrer Ablehnung in Kenntnis.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_ET -

    EULAW_ET