+Artikel 13 Zuständige Behörden
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Artikel 13 Zuständige Behörden
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 13 1
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(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, und mit den entsprechenden Untersuchungs- und Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet sind.
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Artikel 13 2
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(2) Die Mitgliedstaaten können bestehende Stellen als zuständige Behörden benennen.
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Artikel 13 3
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(3) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zuständige Behörden benennen.
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Artikel 13 4
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(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 9. Juni 2016 mit, welche zuständigen Behörden sie benannt haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Behörden betreffende Änderung mit.
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Artikel 13 5
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(5) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die nach Absatz 1 benannten zuständigen Behörden über angemessene Ressourcen.
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Artikel 13 6
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(6) Die Mitgliedstaaten verlangen von den zuständigen Behörden, dass sie die Einhaltung dieser Verordnung wirksam überwachen — auch um jegliche Versuche der Zahlungsdienstleister, diese Verordnung zu umgehen, zu verhindern — und alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung sicherzustellen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 19.05.2015 00:00:00 -Doknr: CELEX:32015R0751
- EULAW_ET -
EULAW_ET
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