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+Artikel 17 Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite |
Artikel 17 Verbot der Gewährung nicht angeforderter KrediteArtikel 17 Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite Die Mitgliedstaaten verbieten die Gewährung von Krediten an Verbraucher ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung seitens der Verbraucher. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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