+Artikel 8 b)
|
Artikel 8 b)
sie stellen sicher, dass andere Unternehmen der gleichen Gruppe sich nicht auf die Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die von einer Zweigstelle oder einem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland durchgeführt wurden, verlassen, sondern selbst Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf alle Kunden einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland durchführen, die Produkte oder Dienstleistungen dieser anderen Unternehmen der gleichen Gruppe in Anspruch nehmen möchten, auch wenn die Bedingungen nach Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllt sind;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 14.05.2019 00:00:00 -Doknr: CELEX:32019R0758
- EULAW_ET -
EULAW_ET
|