+Artikel 8 e)

Artikel 8 e)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die Herkunft und gegebenenfalls den Bestimmungsort von Mitteln feststellen, die im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion verwendet werden sollen;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 14.05.2019 00:00:00 -Doknr: CELEX:32019R0758
  • EULAW_ET -

    EULAW_ET