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+Artikel 99 Europäisches System von Finanzierungsmechanismen |
Artikel 99 Europäisches System von FinanzierungsmechanismenArtikel 99 Europäisches System von Finanzierungsmechanismen Es wird ein europäisches System von Finanzierungsmechanismen eingerichtet; dieses umfasst
a)
nationale Finanzierungsmechanismen, die gemäß Artikel 100 eingerichtet wurden,
b)
Kreditaufnahme zwischen nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 106,
c)
die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 107 im Fall einer Gruppenabwicklung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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