+KAPITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 76 Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden
---+Artikel 77 Übergangsbestimmungen für das Personal
------+77 artikla 1.
------+77 artikla 2.
------+77 artikla 3.
------+77 artikla 4.
---+Artikel 78 Nationale Vorkehrungen
---+Artikel 79 Änderungen
---+Artikel 80 Aufhebung
---+Artikel 81 Überprüfung
------+81 artikla 1.
------+81 artikla 2.
------+81 artikla 2 a.
------+81 artikla 3.
------+81 artikla 4.
---+Artikel 81a Überprüfung der Abstimmungsmodalitäten
---+Artikel 82 Inkrafttreten

KAPITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 76 Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden

Artikel 76

Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden

Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEBS automatisch auf die Behörde über. Der CEBS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CEBS und von der Kommission geprüft und genehmigt.

Artikel 77 Übergangsbestimmungen für das Personal
Artikel 78 Nationale Vorkehrungen

Artikel 78

Nationale Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 79 Änderungen

Artikel 79

Änderungen

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird insoweit geändert, als der CEBS von der Liste der Begünstigten im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen wird.

Artikel 80 Aufhebung

Artikel 80

Aufhebung

Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des CEBS wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 81 Überprüfung
Artikel 81a Überprüfung der Abstimmungsmodalitäten

Artikel 81a

Überprüfung der Abstimmungsmodalitäten

Sobald die Zahl der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vier erreicht, überprüft die Kommission die Funktionsweise der in Artikel 41 und 44 beschriebenen Abstimmungsmodalitäten und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und dem Rat darüber Bericht, wobei sie allen bei der Anwendung dieser Verordnung gemachten Erfahrungen Rechnung trägt.

Artikel 82 Inkrafttreten

Artikel 82

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 76 und Artikel 77 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten.

Die Behörde wird am 1. Januar 2011 errichtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 31.12.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1093
  • EULAW_FI -

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