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+Artikel 1 2 |
Artikel 1 2(2) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten die in Anhang III enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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