+Artikel 16 (3)
|
Artikel 16 (3)
gegebenenfalls analysiert, wie und wann die vom Plan erfassten Unternehmen gemäß den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen können, und die Vermögenswerte angibt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_FI -
EULAW_FI
|