+Artikel 16 (3)

Artikel 16 (3)

gegebenenfalls analysiert, wie und wann die vom Plan erfassten Unternehmen gemäß den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen können, und die Vermögenswerte angibt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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