(1) Die Abwicklungsbehörden bewerten die Abwicklungsfähigkeit in folgenden aufeinander folgenden Phasen:
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a)
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Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation des Instituts oder der Gruppe im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 24;
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b)
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Auswahl einer bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Bewertung gemäß Artikel 25;
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c)
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Bewertung der Durchführbarkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie gemäß den Artikeln 26 bis 31;
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d)
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Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie gemäß Artikel 32.
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