+Artikel 23 1

Artikel 23 1

(1)   Die Abwicklungsbehörden bewerten die Abwicklungsfähigkeit in folgenden aufeinander folgenden Phasen:

a)

Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation des Instituts oder der Gruppe im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 24;

b)

Auswahl einer bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Bewertung gemäß Artikel 25;

c)

Bewertung der Durchführbarkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie gemäß den Artikeln 26 bis 31;

d)

Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie gemäß Artikel 32.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI