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Artikel 23 6(6) Die Abwicklungsbehörden überarbeiten gegebenenfalls die bevorzugte Abwicklungsstrategie oder prüfen alternative Strategien auf der Grundlage einer abgeschlossenen Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit einer bevorzugten Abwicklungsstrategie gemäß Absatz 4. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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