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Artikel 23 7(7) Wenn eine Abwicklungsbehörde die bevorzugte Abwicklungsstrategie überarbeitet, so bewertet sie die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit dieser überarbeiteten bevorzugten Abwicklungsstrategie gemäß den Artikeln 26 und 27. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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