+Artikel 51 1

Artikel 51 1

(1)   Nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens einer Abwicklungsbehörde eines Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium dieses Ersuchen mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI