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+Artikel 51 1 |
Artikel 51 1(1) Nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens einer Abwicklungsbehörde eines Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium dieses Ersuchen mit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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