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+Artikel 51 5 |
Artikel 51 5(5) Nach der Annahme übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium eine Aktualisierung des Überblicks gemäß Artikel 50. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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