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+Artikel 56 4 |
Artikel 56 4(4) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums stellen sicher, dass ihre an diesen Sitzungen und anderen Tätigkeiten teilnehmenden Vertreter im Hinblick auf die Ziele der jeweiligen Sitzung oder Tätigkeit des Abwicklungskollegiums geeignet sind und dass sie so umfassend wie möglich ermächtigt sind, im Namen ihrer Behörden rechtsverbindlich zu handeln, wenn bei diesen Sitzungen oder anderen Tätigkeiten Entscheidungen zu treffen sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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