+Artikel 56 5

Artikel 56 5

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass maßgebliche Dokumente mit ausreichendem Vorlauf vor der betreffenden Sitzung oder Tätigkeit des Abwicklungskollegiums verteilt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI