+Artikel 57 5

Artikel 57 5

(5)   Ist das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alle Mitglieder des Kollegiums umfassend und rechtzeitig über das in diesen Kollegiumsstrukturen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI