+Artikel 64 3

Artikel 64 3

(3)   Das Unionsmutterunternehmen übermittelt die angeforderten Informationen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 2 festgesetzten Frist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI