+Artikel 64 4

Artikel 64 4

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann das Unionsmutterunternehmen in Fällen nach Artikel 66 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vor und nach der Weiterleitung von Informationen an die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden um zusätzliche Informationen ersuchen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_FI -

    EULAW_FI